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VUKS Verband Unabhängiger Kunstsachverständiger

Satzung des Vereins
"VUKS Verband Unabhängiger Kunstsachverständiger e.V."

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1.1
Der Verein führt den Namen "VUKS Verband Unabhängiger Kunstsachverständiger e.V.".
1.2
Sitz des Vereins ist Hamburg.
1.3
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Grundsätze

2.1
Neben der jeweils geltenden Sachverständigenordnung des DIHK sowie den gesetzlichen Bestimmungen, die die berufliche Tätigkeit von Sachverständigen und sachverständigen Beratern regeln, anerkennen und befolgen die Mitglieder des Verbandes die Grundsätze innerer und äußerer Unabhängigkeit. Sie verfolgen keine über den jeweiligen Auftrag hinausgehenden eigenen Zwecke.
2.2
Die Mitglieder übernehmen keine erkennbar sittenwidrigen Aufträge und lehnen die Erstattung von Gefälligkeitsgutachten ab.
2.3
Die Mitglieder erweitern und vertiefen fortlaufend ihre fachlichen Kenntnisse.
2.4
Die Mitglieder verpflichten sich im Rahmen ihrer Tätigkeit zu strikter Vertraulichkeit gegenüber Dritten.

§ 3 Zwecke

3.1
Zweck des Vereins ist die Wahrnehmung der allgemeinen, aus der beruflichen Tätigkeit erwachsenden ideellen und wirtschaftlichen Interessen der unabhängigen Kunstsachverständigen durch Förderung und Weiterentwicklung unabhängiger Kunstsachverständigen-Tätigkeit und die entsprechende berufliche Aus- und Fortbildung der auf diesem Gebiet tätigen Personen. Der Vereinszweck wird insbesondere verfolgt durch:
a) Förderung des Erfahrungsaustausches unter den mit Kunstsachverständigen-Tätigkeit befassten oder in Berührung kommenden Personen, Wirtschaftskreisen, Körperschaften, Gerichten und Behörden, insbesondere durch gemeinsame Zusammenkünfte, Konferenzen und Vorträge
b) Förderung der Zusammenarbeit zwischen Personen, Firmen, Gerichten, Behörden und Vereinen, die auf die gutachterliche Tätigkeit unabhängiger Kunstsachverständiger zugreifen oder die unabhängige Kunstsachverständige in ihre Entscheidungsprozesse einbeziehen
c) Schaffung und Förderung von verbesserten Rahmenbedingungen als Voraussetzung für fundierte und transparente Kunstsachverständigen-Tätigkeit
d) Förderung des Kunstsachverständigen-Nachwuchses
e) Öffentlichkeitsarbeit.
3.2
Der Zweck des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

§ 4 Mitgliedschaft

4.1
Wie werde ich Mitglied?
a) Mitglieder des Vereins können nur Sachverständige werden, die nachweislich qualifiziert und unabhängig vom Kunsthandel beruflich tätig sind.
b) Für eine Mitgliedschaft kann man sich bewerben oder von einem Mitglied zur Aufnahme vorgeschlagen werden. In der Mitgliederversammlung wird über die Aufnahme entschieden. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
4.2
Die Mitgliedschaft endet:
a) mit dem Tod des Mitglieds
b) mit dem Austritt aus dem Verein, der durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich ist. Der Austritt befreit nicht von solchen Verpflichtungen, die für die Dauer der Mitgliedschaft satzungsgemäß verfügt sind
c) durch Ausschluss aus dem Verein
d) durch Streichung aus der Mitgliederliste.
4.3
Der Ausschluss ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich. Ausschlussgründe sind insbesondere ein schwerwiegendes Fehlverhalten des Mitgliedes, das den Grundsätzen und Zwecken des Vereins zuwider läuft, sowie ein schwerwiegender Verstoß gegen die Pflichten als Kunstsachverständiger.
Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit Zwei-Drittel-Mehrheit. Der Vorstand hat dem betroffenen Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Sitzung, auf der der Ausschluss beschlossen werden soll, den Ausschließungsantrag mit Begründung zur Stellungnahme zu übermitteln. Der Ausschließungsbeschluss wird dem Mitglied durch den Vorstand schriftlich mitgeteilt und mit der Zustellung wirksam.
4.4
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages ganz oder teilweise in Rückstand ist. Das zweite Mahnschreiben muss einen Hinweis auf die bevorstehende Streichung enthalten.
Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Mahnschreibens folgenden Tag. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen. Durch die Streichung des Mitglieds wird seine Verpflichtung zur Zahlung der rückständigen Beiträge nicht berührt.
4.5
Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.

§ 5 Mitgliederbeiträge/Umlagen

5.1
Die Mitglieder zahlen jährliche Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschließt. Für das Rumpfgeschäftsjahr 2004 beschließen die Gründungsmitglieder zum Zeitpunkt der Gründung über die Mitgliedsbeiträge.
5.2
Neben dem Beitrag hat jedes Mitglied Umlagen in der Form von Vorschüssen und ggf. Nachschüssen zu entrichten, wenn dies für die Deckung der dem Verein entstehenden Kosten erforderlich ist und die Umlagen von der Mitgliederversammlung beschlossen wurden.
5.3
Ehrenmitglieder sind grundsätzlich von der Beitrags- und/oder Umlagepflicht befreit.

§ 6 Organe

Organe des Vereins sind:
1) der Vorstand
2) die Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand

7.1
Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem/der Vorsitzenden und zwei Stellvertretern/innen.
7.2
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Bis zu seiner Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, so wählt die Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
7.3
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
b) Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung
c) Buchführung und Erstellung des Jahresberichts
d) Mitwirkung bei Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern sowie Streichung von der Mitgliederliste
e) Kassenführung.
7.4
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch ein Mitglied des Vorstandes vertreten.
7.5
Im Innenverhältnis sind die Stellvertreter/innen nur im Falle der Verhinderung des/der Vorsitzenden zur Vertretung des Vereins berechtigt.
7.6
Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Den Vorstandsmitgliedern werden ihre Auslagen ersetzt. Reisekosten werden nach einer von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Reisekostenordnung vergütet.

§ 8 Mitgliederversammlung

8.1
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand zugewiesen sind. Sie ist ausschließlich zuständig für:
a) Festsetzung und Höhe und Fälligkeit des Mitgliederbeitrages
b) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder
c) Änderung der Satzung
d) Auflösung des Vereins
e) Entgegennahme des Jahresberichtes seitens des Vorstands
f) Wahl des Kassenprüfers
g) Entlastung des Vorstands.
8.2
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Geschäftsjahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies der Vorstand beschließt oder dies die Mehrheit der Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand verlangt.
8.3
Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden oder einem/einer Stellvertreter/in durch persönliche Einladung mittels einfachem Brief an die letztbekannte Anschrift des Mitglieds bei Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Ortes einberufen. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Danach und in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können nur durch die Entscheidung der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zugelassen werden.
8.4
Mitgliederversammlungen werden von dem/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von einem/r Stellvertreter/in geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter/die Leiterin. Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen kann die Versammlungsleitung auch einem von der Mitgliederversammlung zu bestimmenden Wahlleiter übertragen werden. Die Modalitäten der Abstimmung bestimmt der/die Versammlungsleiter. Wahlen erfolgen durch geheime Stimmabgabe.
8.5
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 20 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Mitglieder können sich durch andere Mitglieder unter Erteilung einer schriftlichen Stimmrechtsvollmacht vertreten lassen. Für Satzungsänderungen und zur Auflösung des Vereins ist eine Stimmmehrheit von 60 % der erschienen Mitglieder erforderlich.
Bei Wahlen gilt derjenige von mehreren Kandidaten als gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat kein Kandidat diese Stimmenzahl erreicht, findet eine Stichwahl zwischen denjenigen beiden Kandidaten statt, die am meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten. Erzielt bei der Stichwahl jeder der beiden Kandidaten die gleiche Stimmenzahl, entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.
8.6
Zu jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, das vom Versammlungsleiter und von dem von ihm benannten Schriftführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll muss enthalten:
- Ort und Zeit der Versammlung
- Namen des Versammlungsleiters und des Schriftführers
- Anwesenheitsliste
- Feststellung der satzungsmäßigen Einberufung und Beschlussfähigkeit
- Tagesordnung
- Gestellte Anträge
- Abstimmungsergebnisse
- Art der Abstimmung
- eventuelle Widersprüche gegen Beschlüsse.
Anträge und Beschlüsse über Satzungsänderungen sind wörtlich in das Protokoll aufzunehmen.

§ 9 Kassenprüfer

Der/die Kassenprüfer/in wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Er/sie darf nicht Mitglied des Vorstands sein. Er/sie hat das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung hat er/sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Das Prüfungsrecht erstreckt sich nur auf die buchhalterische Richtigkeit, nicht auf die Zweckmäßigkeit der Vorgänge. Eine Wiederwahl ist möglich.

§ 10 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 8 geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und die Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Diese Regelung gilt entsprechend für den Fall der Auflösung des Vereins aus anderem Grunde oder wegen des Verlustes seiner Rechtsfähigkeit. Über das bei Beendigung der Abwicklung noch vorhandene Vereinsvermögen beschließt die letzte Mitgliederversammlung.

§ 11 Anpassungsklausel

Der Vorstand wird ermächtigt, den Wortlaut von Satzungsbestimmungen abweichend von den vorstehenden Formulierungen zu fassen, falls dies das Registergericht oder das Finanzamt verlangen, sofern dadurch der Sinngehalt der Satzungsbestimmungen nicht verändert wird.
Vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 2. Juli 2004 beschlossen, durch Mitgliederbeschluss am 9. November 2021 geändert und in dieser Fassung am 3. Januar 2022 durch das Registergericht Hamburg bestätigt.